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Viel Wirbel und Ratlosigkeit in den letzten 2 Jahren zum Führerscheinumtausch - wir klären auf
Merkblatt zum deutschen Führerschein in Spanien
Allgemeines zu den deutschen Führerscheinen in Deutschland:
Seit dem 19. Januar 2013 werden deutsche Führerscheine unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis nur noch mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Jahren ausgestellt und sind danach zu erneuern. Die Befristung bezieht sich lediglich auf das Führerscheindokument, nicht auf die Fahrerlaubnis und dient insbesondere der Aktualisierung des Namens und des Lichtbildes.
Deutsche Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig, sind allerdings bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den deutschen Fahrerlaubnisbehörden sowie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes www.kba.de.
Anerkennung, Umschreibung und Geltungsdauer deutscher Führerscheine in Spanien:
Grundlage für die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die von den Mitgliedsstaaten der EU ausgestellten wurden, ist die am 19.01.2013 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006, die mit dem Real Decreto 818/2009 vom 08.05.2009 in spanisches Recht umgesetzt wurde.
Danach werden deutsche Führerscheine in allen Mitgliedsstaaten der EU grundsätzlich anerkannt.
Ausnahmen gelten für Führerscheine, deren Inhaber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für die nationalen Klassen M, L, S und T, die in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden müssen. Außerdem kann die Gültigkeit bzw. Registrierung abgelehnt werden, wenn gegen den Führerscheininhaber zum Beispiel eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.
Gemäß Artikel 15 des Real Decreto 818/2009 unterliegen die Inhaber von EU-Führerscheinen ohne befristete Gültigkeitsdauer, die seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie ihren Wohnsitz seit mehr als 2 Jahren in Spanien haben, in Bezug auf Gültigkeitsdauer und Eignungstest den spanischen Rechtsvorschriften.
Dies bedeutet, dass Inhaber von deutschen Führerscheinen, die ihren Wohnsitz vor dem 19. Januar 2013 nach Spanien verlegt haben und über einen vor dem 19. Januar 2013 ohne befristete Gültigkeitsdauer ausgestellten deutschen Führerschein verfügen, diesen ab dem 19. Januar 2015 bei der zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura de Tráfico) registrieren lassen müssen. Zusätzlich ist ein in Spanien gesetzlich vorgeschriebener Eignungstest (reconocimiento psicofísico) abzulegen.
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Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. |